Wichtige Änderungen für die Online-Bereitstellung von Schriftwerken in Lehre und Forschung

08.11.2016

Neuer Rahmenvertrag zum § 52a UrhG

Neuer Rahmenvertrag zum § 52a UrhG

Ein neuer Rahmenvertrag regelt ab dem 1. Januar 2017 die Online-Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Schriftwerke gemäß § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Lehre und Forschung.

Die Kultusministerkonferenz (KMK), der Bund und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) haben Ende September 2016 einen Rahmenvertrag unterzeichnet, der ab dem 1. Januar 2017 die Online-Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Schriftwerken nach § 52a UrhG an öffentlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen neu regelt.

Bisher können Lehrende und Forschende urheberrechtlich geschützte Schriftwerke gemäß § 52a UrhG unter Berücksichtigung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen bspw. in Lernplattformen, Blogs, Wikis oder CMS online bereitstellen. Dafür erhält u.a. die Verwertungsgesellschaft Wort in Berlin von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft einen Pauschalbetrag.

Ab dem 1. Januar 2017 tritt der kürzlich unterzeichnete Rahmenvertrag in Kraft, der die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG neu regelt. So müssen nun alle gemäß § 52a UrhG online bereitgestellten Dokumente einzeln erfasst, der VG WORT gemeldet und entsprechend vergütet werden. Der Rahmenvertrag sowie weitere Informationen dazu sind auf der Internetseite der KMK zu finden.

Die Folgen der neuen Vereinbarung sind weitreichend und betreffen alle Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die dem Rahmenvertrag einzeln beitreten müssen, wenn sie weiterhin vom § 52a UrhG Gebrauch machen möchten.

Die Freie Universität Berlin untersucht derzeit die Möglichkeiten des Beitritts und arbeitet gemeinsam mit den anderen Berliner Hochschulen an den ab dem 1. Januar 2017 für alle Lehrenden und Forschenden bei einem Beitritt oder auch Nichtbeitritt zum Rahmenvertrag geltenden technischen, rechtlichen sowie organisatorischen Grundlagen.  

In den anderen Bundesländern wird ebenfalls intensiv über den neuen Rahmenvertrag, dessen Praktikabilität sowie mögliche Alternativen diskutiert. Die niedersächsischen Hochschulen haben sich bereits dazu entschlossen, dem neuen Rahmenvertrag nicht beizutreten. Die Landesrektorenkonferenz (LRK) der nordrhein-westfälischen Fachhochschulen hat ihren Mitgliedern ebenfalls empfohlen, dem Rahmenvertrag nicht beizutreten (LINK).

Es ist anzunehmen, dass auch andere Hochschulen und Universitäten diesem Beispiel folgen werden. So bezeichnet beispielsweise die German U15, eine strategische Interessensvertretung 15 großer forschungsstarker Universitäten, den Rahmenvertrag als „unverhältnismäßig und realitätsfremd“ und lehnt diesen ab (LINK).

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