Welche rechtlichen Gegebenheiten sind bei hybrider Lehre zu beachten?
In einem hybriden Seminar-Setting, in dem Teilnehmende rein online sowie in Präsenz teilnehmen, gelten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestimmte rechtliche Regularien.
Nachfolgend sind die Szenarien hybrider Lehre an der Freien Universität Berlin definiert, für die es eine datenschutzrechliche Freigabe des FU-Datenschutzbeauftragten gibt.
Zur Begriffsbestimmung:
Hybride Lehre umfasst hier vorliegend die synchrone Teilnahme an Lehrveranstaltungen von Studierenden, die einerseits physisch vor Ort in Räumlichkeiten der Freien Universität Berlin sind – bei gleichzeitig virtueller Teilnahme von anderen Studierenden „Zuhause“ über das zentral an der Freien Universität genutzte Videokonferenz-System Cisco Webex.
Zur optimalen didaktischen Ausgestaltung der hybriden Lehrformate sollen sowohl die Studierenden vor Ort als auch die Studierenden im virtuellen Raum durch technische Vorkehrungen und moderative/kommunikative Begleitung gleichermaßen die Möglichkeit haben, sich an Diskussionen und am Austausch in der betr. Lehrveranstaltung zu beteiligen. Dafür ist es in der Regel notwendig, dass sich virtuelle und physische Teilnehmende gegenseitig sehen (Video-Übertragung bidirektional), hören und miteinander sprechen können (Audio-Übertragung bidirektional).
Technisch bedeutet dies, dass Ton und Bild der physisch Teilnehmenden in den virtuellen Raum übertragen werden können und dass Ton und Bild der virtuellen -Teilnehmenden im physischen Raum verfügbar sind.
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